S A T Z U N G

„Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Merseburg Sankt Florian e. V.“

 

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Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Merseburg Sankt Florian e. V.“.

Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

Der Verein hat seinen Sitz in 06217 Merseburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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Ziele, Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung und die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Merseburg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere soll in der Freiwilligen Feuerwehr Merseburg die Aus– und Fortbildung der Mitglieder, die Jugendarbeit, die Kameradschaft, das Ehrenamt und die Tradition der Feuerwehr gefördert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

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Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden. Fördernde Mitgliedschaft ist möglich. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (Mitgliedsurkunde).

 

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Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.

Der Ausschluss aus dem Verein hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig oder fortgesetzt gegen die Satzung des Vereins verstößt oder aus anderem  Grund. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich durch Einschreibebrief zuzustellen.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages um mehr als 6 Monate im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absetzung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch einen nicht anfechtbaren Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

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Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsjahresbeiträge zu leisten, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Freiwillige Zuwendungen sind möglich. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden entgegenzunehmen.

 

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Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand.

 

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Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 31.05. eines Jahres statt. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes mit Beschluss. Der Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres ist vorzustellen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Einberufung der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Es wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenübertragung ist nicht möglich.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

Beschlüsse über die vorzeitige Beendigung der Mitarbeit im Vorstand ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder notwendig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die vorzeitige Beendigung der Mitarbeit im Vorstandes oder die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser  Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit zu enthalten.

 

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Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

· 1. Vorsitzenden

· 2. Vorsitzenden

· Geschäftsführer

· Schatzmeister

· Pressewart

· zwei Beisitzern.

Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch geheime Wahl mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Funktionsverteilung im Vorstand erfolgt durch die gewählten Vorstandsmitgliedern durch Vorstandsbeschluss.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Die gefassten Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet auf dessen schriftlichen Rücktritt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur für den Rest der regulären Amtszeit.

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam, davon muss einer der Vorsitzenden beteiligt sein (Geschäftsführender Vorstand). Rechtshandlungen vereinsintern oder gegen Dritte, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 2.000 € verpflichten würde, dürfen nur mit Zustimmung von mindestens  fünf Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.

Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins. Er erstellt zusammen mit dem Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Haushaltsplan. Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung mit den Pressestellen. Die zwei Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben.

 

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Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Mitglieder des Vereins zum Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem Vorstand ist darüber ein schriftlicher Kassenprüfbericht zu erstellen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung diesen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

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Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins oder durch Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins erfolgt die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam.

Das Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Merseburg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

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Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

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Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 04.10.2004 beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung des Fördervereins ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Merseburg.

 

 

Merseburg, den 04.10.2004

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